Tönjes Holding AG Stammsitz in Delemenhorst

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Tönjes Holding AG

§1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung und unabhängig vom gewählten Bestellweg (Telefon, Fax, Mail und Webshop). Die aktuell gültige Fassung kann jederzeit beim Lieferanten angefordert werden. Der Besteller erkennt dies mit Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme der Lieferung an. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen Besteller und Lieferant.

Die Geltung abweichender oder ergänzender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Auftragserteilungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen berühren die Geschäftsbedingungen des Bestellers mit dem Lieferanten nicht.

Abweichende Vereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Diese Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Arten von Geschäften, einschließlich der Bestellungen über die Webshops des Lieferanten, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Regelungen nur für Web-Bestellungen vorgesehen sind.

§2 Vertragsabschluss

Die Angebote des Lieferanten gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Katalog- oder Webshop-Angebote sind freibleibend und stellen keine bindenden Angebote des Lieferanten dar.

Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder aber entsprechende Email bzw. durch konkludente Auslieferung der Ware zustande. Vertragspartner sind der Lieferant und der namentlich benannte Besteller und etwaig abweichend hiervon der Rechnungsempfänger. Vom Lieferant versandte Bestellbestätigungen stellen keine Annahme im kaufrechtlichen Sinne dar, sondern sollen den Besteller nur darüber informieren, dass seine Bestellung beim Lieferanten eingegangen ist. Ein bindendes Angebot wird jeweils vom Besteller aufgrund seiner Bestellung abgegeben. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Bestellers – abzulehnen.

Der Lieferant behält sich Warenverfügbarkeit, Änderungen der Produkte durch technische Weiterentwicklungen, Modellwechsel und etwaige Druck-/Preisfehler vor. Aus drucktechnischen Gründen können Farben im Katalog/Webshop von den original RAL-Farbtönen abweichen. Insbesondere behält sich der Lieferant das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit der Ware die Leistung nicht zu erbringen und dafür den Kaufpreis zu erstatten.

§3 Liefer- und Leistungsfristen

Es gelten die im Katalog bzw. den Webshops angegebenen Liefer- und Leistungsfristen. Im Katalog werden die zum Zeitpunkt der Drucklegung erfahrungsgemäß zutreffenden durchschnittlichen Liefertermine angegeben. Geringe Abweichungen sind möglich. Bei Sonderanfertigungen gelten die Fristen jedoch nur, wenn der Besteller alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Im Webshop gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit die angezeigten Liefertermine.

Für vereinbarte Fristen gilt § 187 BGB. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Berechnung der Lieferzeiten bleiben Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage außer Betracht. Bei Erstbestellungen kann sich die Lieferzeit wegen durchzuführender Bonitätsprüfungen geringfügig verlängern. Liefertage sind Arbeitstage. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware fristgerecht an den Frachtführer übergeben wurde.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegende und vom Lieferant nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden den Lieferant für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten des Lieferanten, wenn sie bei Zulieferern oder deren Zulieferbetrieben eintreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich Lieferungen des Lieferanten, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

§4 Preisgestaltung

Es gelten jeweils die für das laufende Geschäftsjahr aktuellen und dem Jahreskatalog bzw. den Webshops zu entnehmenden Preise. Preisänderungen während der Kataloglaufzeit (auch zu Gunsten des Bestellers) sind vorbehalten. Es gelten daher ausschließlich die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise.

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise ab Werk ausschließlich Portokosten, Verpackung und etwaiger Zölle und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Ferner beziehen sich die Preise auf die im Katalog abgedruckte Mengeneinheit. Preise für abweichende Mengeneinheiten bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

In den Abbildungen verwandtes Dekorationsmaterial ist im Preis nicht inbegriffen.

Der Mindestauftragswert ohne Porto- und Verpackungskosten beträgt EUR 25,00 netto. Unterhalb dieses Mindestauftragswertes wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 berechnet.

§5 Mengenabweichungen

Bei Sonderanfertigungen und individuellen Beschriftungen (Schilder, Etiketten etc.) behält sich der Lieferant 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor. Hieraus ist kein Anspruch auf Rechnungskürzung oder Nachlieferung abzuleiten.

§6 Fracht- und Verpackungskosten

Die Frachtkosten je Paket für innerdeutsche Versendungen (ohne Insellieferungen) betragen EUR 4,20 und gelten für Pakete mit folgenden Parametern: Gewicht bis 5 kg, Gurtmaß bis 3,30 m und Länge bis 1,50 m. Die Verpackungskosten betragen zusätzlich EUR 3,00 je Paket.

Innerdeutsche Versendungen, die die vorab genannten Parameter überschreiten, Insellieferungen oder Expresslieferungen werden individuell in Abhängigkeit vom Zielort, dem Paketgewicht und der Paketgröße berechnet.

Für alle Lieferungen gilt: Anlieferung hinter die erste verschließbare Tür.

Versendungen ins europäische Ausland oder in Drittländer werden grundsätzlich individuell in Abhängigkeit vom Zielort, dem Paketgewicht und der Paketgröße berechnet.

Der Versand besonders sperriger oder schwerer Produkte wird in Einzelfällen gesondert berechnet.

§7 Verpackung und Transport

Alle Bestellungen werden dem Beförderer in einer sicheren Transportverpackung übergeben.

Sofern es für eine zügige Abwicklung sinnvoll ist, behält sich der Lieferant Teillieferungen vor. Damit der Besteller so schnell wie möglich seine Ware erhält, gilt dies insbesondere für den Fall, dass Lieferzeiten verschiedener Produkte stark voneinander abweichen, oder der Versand aus unterschiedlichen Produktions-/Lagereinheiten erfolgt.

§8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller selbst auf den Besteller über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der bestellten Ware an den Frachtführer (Paketdienst, Post oder Spediteur), spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

Mit der Mitteilung der Versandbereitschaft – spätestens jedoch drei Tage nach Abgang der entsprechenden Nachricht an den Besteller – geht die Gefahr des Untergangs auf den Besteller über. Hiervon ausgenommen ist vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Lieferanten.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

§9 Zahlungsbedingungen

1.Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto und kostenfrei zu bezahlen. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. 2.Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 3.Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Lieferanten bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht möglich. 4.Der Lieferant behält sich die Verrechnung der von dem Besteller geleisteten Zahlungen vor. Es steht dem Lieferanten insbesondere frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 BGB. 5.Wird dem Lieferanten nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Lieferant von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Lieferanten unbenommen.

§10 Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere dann, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände („Vorbehaltsprodukte“) zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

Sollte der Besteller die Vorbehaltsware verarbeiten, so geschieht dies stets für den Lieferanten als Hersteller, allerdings ohne Verpflichtungen für den Lieferanten auszulösen. Geht das Eigentum des Lieferanten hierdurch unter, so geht ersatzweise das Miteigentum an den Lieferanten über.

§11 Gewährleistung, Mängelrüge und Schadenersatz

Auf alle angebotenen Produkte in diesem Katalog oder im Webshop leistet der Lieferant für die Fehlerfreiheit von Material und Verarbeitung für die Dauer von 12 Monaten ab Anlieferung Gewähr, nicht jedoch für Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller selbst oder durch Dritte. Sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Produktbeschreibende Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes in Prospekten, Katalogen, Webshops sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Lieferanten gelieferten Ware beim Besteller.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge bessert der Lieferant entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache oder eines Teils davon („Nacherfüllung“) nach.

Zur Leistung von Ersatzlieferungen ist der Lieferant jedoch dann nicht verpflichtet, wenn der Besteller selbst Eingriffe in das Produkt vorgenommen hat, die die Wiederherstellung einer mangelfreien Sache erschweren. Schlägt diese Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist fehl, kann eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.

Bei jeder Mängelrüge steht dem Lieferanten das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Lieferanten die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Lieferant kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an den Lieferanten auf Kosten des Lieferanten zurücksendet. Vor einer vom Lieferanten unverlangten Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen.

Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Durch den Lieferanten ersetzte Liefergegenstände sind dem Lieferanten auf Anfrage zurückzugewähren.

Liegt ein Transportschaden vor, muss der Besteller etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Frachtführer geltend machen und den Lieferanten im gleichen Zuge hierüber in Kenntnis setzen.

§12 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten können nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und der Nichteinhaltung einer ausdrücklich gewährten Garantie anerkannt werden. Außer bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§13 Rückgaberecht

Sollte der Besteller einen gelieferten Artikel nicht behalten wollen, muss er dem Lieferanten dies innerhalb von 20 Tagen ab Anlieferung schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen. Der Lieferant veranlasst dann die Rücknahme und Stornierung der entsprechenden Rechnungspositionen mittels Gutschrift.

Dieses Rückgaberecht kann nur gewährt werden, wenn die Waren ohne Gebrauchsspuren, in Originalverpackung und in angemessener Zeit beim Lieferanten eingehen. Gefahr und Kosten des Rücktransports gehen zu Lasten des Bestellers.

Das Rückgaberecht gilt nicht für Sonderbeschaffungen außerhalb des Katalogangebots, für auftragsbezogene Sonderanfertigungen und für Waren, für die Sonderpreise (z. B. Mengennachlass) gewährt wurden.

Für jeden zurückgegebenen Artikel werden 10 % des Warenwertes als Einlagerungskosten berechnet und bei der Gutschrift in Abzug gebracht.

§14 Rücktrittsrecht des Bestellers bei Unmöglichkeit und Lieferverzug

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die ganze Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Gleiches gilt im Falle des Unvermögens des Lieferanten. Im Falle der Teilleistung kann der Besteller nur in dem Umfang vom Vertrag zurücktreten, in welchem dem Lieferanten die Leistung unmöglich ist.

Befindet sich der Lieferant in Verzug und ist die geschuldete Leistung trotz Nachfristsetzung und der Androhung der Nichtabnahme der Ware nicht erbracht, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

Im Übrigen sind – soweit gesetzlich zulässig – jedwede weiteren Ersatzansprüche des Bestellers sowie Kündigungs- und Rücktrittsrechte ausgeschlossen.

§15 Gewerbliche Schutzrechte

Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie der Lieferant die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch den Lieferanten die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen den Lieferanten geltend machen.

§16 Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG – findet keine Anwendung. Gerichtsstand für alle aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten im Sinne des Gesetzes entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten.

§17 Speicherung und Verarbeitung von Daten

Der Lieferant speichert Kundendaten edv-technisch ausschließlich zur Abwicklung von Bestellungen und für eigene Werbemaßnahmen. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von dem Lieferanten gespeichert und verarbeitet. Der Besteller hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Der Lieferant gibt unternehmens- und personenbezogene Daten nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter.

§18 Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch unter besonderer Berücksichtigung des § 310 BGB

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